Neue EU Regeln stärken Passagiere bei Sitzplätzen, Erstattungen und Ersatzbeförderung, bringen aber auch neue Grenzen für Entschädigungen

Ein Schlussstrich unter zähe Verhandlungen ist gezogen, denn die Europäische Union hat am 13. Juli 2026 die umfassende Reform der europäischen Fluggastrechte endgültig verabschiedet. Das Gesetzgebungsverfahren fand mit der Zustimmung der Mitgliedstaaten sein offizielles Ende, nachdem das Europäische Parlament bereits Anfang Juli grünes Licht gegeben hatte.
Reisende müssen sich noch etwas gedulden, da die neuen Vorschriften nach einer zwölfmonatigen Umsetzungsfrist voraussichtlich ab Mitte 2027 gelten werden, womit die EU die weitreichendste Überarbeitung der Passagierrechte seit dem Inkrafttreten der bekannten Verordnung 261 im Jahr 2004 auf den Weg bringt.
Mehr als dreizehn Jahre lang schleppte sich dieser Gesetzgebungsprozess durch die Brüsseler Institutionen. Die Europäische Kommission hatte bereits im Jahr 2013 vorgeschlagen, die Rechte der Passagiere grundlegend zu überarbeiten. Weil die Interessen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und der mächtigen Luftfahrtbranche jedoch meilenweit auseinanderlagen, bewegten sich die Verhandlungen über Jahre hinweg kaum vom Fleck. Bewegung kam erst durch intensive Vermittlungsgespräche in die Sache, die im Juni 2026 zu dem Kompromiss führten, den die Entscheider nun endgültig absegneten.
Besonders heftig stritten die Beteiligten bis zuletzt um das Geld bei Flugverspätungen. Etliche Mitgliedstaaten machten sich massiv dafür stark, den Anspruch auf finanzielle Ausgleichszahlungen erst ab einer Verzögerung von vier Stunden einräumen zu müssen und gleichzeitig die Summen zu beschneiden. Das Europäische Parlament verweigerte dieser Schlechterstellung der Kunden jedoch die Zustimmung. Im finalen Gesetzestext bleibt es daher bei der alten Grenze von drei Stunden, sodass Fluggäste ihr Geld wie gewohnt einfordern können, sofern die Fluggesellschaft die Verspätung oder den Ausfall selbst verschuldet hat.
Die konkrete Höhe der Ausgleichszahlungen tastet die Reform ebenfalls nicht an. Wer Strecken bis zu 1.500 Kilometern bucht, erhält im Entschädigungsfall weiterhin 250 Euro. Bei Flügen bis zu 3.500 Kilometern sowie bei reinen Strecken innerhalb Europas bleibt es bei einem Anspruch von 400 Euro. Für die echten Langstrecken von über 3.500 Kilometern, die aus dem europäischen Luftraum herausführen, sieht das Gesetz unverändert 600 Euro vor. Exakt diese Beträge gelten auch dann, wenn ein Flug kurzfristig gestrichen wird und diese Annullierung weniger als vierzehn Tage vor dem Abflug ohne äußere Zwänge durch die Airline erfolgt.
Ein echter Schwerpunkt der Neuregelung liegt darin, das Durchsetzen dieser Rechte im Alltag massiv zu erleichtern. Hierfür führt die EU erstmals europaweit verbindliche Fristen ein. Die Fluggesellschaften müssen gestrandete Passagiere innerhalb von 96 Stunden nach dem Ende der Reise auf elektronischem Weg über deren Rechte informieren. Den Reisenden wiederum bleibt danach ein Zeitfenster von neun Monaten, um ihre Forderungen offiziell anzumelden. Die Airline steht ab diesem Moment in der Pflicht, innerhalb von dreißig Kalendertagen das Geld entweder auszuzahlen oder unmissverständlich zu begründen, warum kein Anspruch besteht, während für diese Abläufe früher keinerlei einheitliche Vorgaben existierten.
Gleichzeitig sorgt das Gesetz für spürbar mehr Klarheit beim dehnbaren Begriff der außergewöhnlichen Umstände. Bei extremem Unwetter, Naturkatastrophen, Streiks des Flughafenpersonals oder der Bodenabfertigung sowie bei renitenten Passagieren an Bord müssen die Airlines zwar weiterhin nicht automatisch zahlen. Allerdings verschärft die Reform die Spielregeln, denn die Fluggesellschaften müssen künftig den exakten Nachweis erbringen, dass genau diese Ereignisse die Störung direkt verursacht haben. Die Praxis, sich pauschal auf höhere Gewalt zu berufen, soll damit unterbunden werden.
Familien dürfen sich als die großen Gewinner dieser Reform sehen. Kinder unter vierzehn Jahren erhalten ab Mitte 2027 das verbriefte Recht, völlig kostenlos neben ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten zu sitzen. Die identische Schutzregel greift künftig für Schwangere sowie für Menschen mit Behinderungen mitsamt ihren Begleitpersonen. Die Europäische Union schiebt damit der gängigen Praxis einen Riegel vor, bei der Fluggesellschaften Familien mit zusätzlichen Sitzplatzgebühren zur Kasse bitten, wenn diese auf dem Flug zusammenbleiben möchten.
Auch beim Verwalten der Tickets bekommen Verbraucher handfeste neue Rechte zugesprochen. Tippfehler im Namen müssen die Fluggesellschaften künftig ohne Gebühren korrigieren und bereits eingecheckten Passagieren auf Wunsch kostenlos eine Bordkarte ausstellen. Zudem zwingt das Gesetz die Airlines dazu, ihre Standardpreise im Internet grundsätzlich inklusive Handgepäck auszuweisen. Das soll Preisvergleiche im Netz ehrlich und transparent machen, wobei es den Unternehmen erlaubt bleibt, weiterhin extrem billige Tarife ohne großes Handgepäck für jene anzubieten, die freiwillig darauf verzichten wollen.
Deutlich verbessert präsentieren sich die Bedingungen für Passagiere, die von einer unfreiwilligen Herabstufung der Reiseklasse betroffen sind. Muss ein Fluggast entgegen seiner eigentlichen Buchung in einer schlechteren Klasse fliegen, hat die Airline künftig innerhalb von vierzehn Tagen automatisch einen Teil des Ticketpreises zu erstatten. Wie viel Geld zurückfließt, berechnet sich nach dem gezahlten Flugpreis und der Länge der jeweiligen Flugstrecke.
Die Verordnung präzisiert zudem die Betreuungsleistungen bei langen Wartezeiten im Terminal. Bereits nach zwei Stunden des Wartens müssen die Fluggesellschaften Getränke und Erfrischungen reichen. Nach drei Stunden haben die Passagiere Anspruch auf eine vollwertige Mahlzeit, woraufhin spätestens alle fünf Stunden eine weitere Verpflegung folgen muss, wobei das Maximum auf drei Mahlzeiten pro Tag gedeckelt ist. Zudem garantiert das Gesetz den Betroffenen einen Zugang zum Internet sowie die Möglichkeit, mindestens zwei Telefonate zu führen.
Eine verbraucherfreundliche Änderung betrifft das sogenannte No Show Phänomen bei Flügen. Wer Hin und Rückflug zusammen bucht, den Hinflug jedoch verpasst oder verfallen lässt, darf den Rückflug künftig im Regelfall trotzdem ohne Einschränkungen antreten. Zusätzliche Gebühren für diesen Fall darf die Fluggesellschaft von den Kunden nicht verlangen. Die Neuregelung soll verhindern, dass Verbraucher wegen komplizierter Tarifmodelle abrupt ihre gesamte Buchung verlieren.
Im Falle massiver Flugstörungen stärkt das Gesetz das Recht auf eine alternative Beförderung erheblich. Die Fluggesellschaft muss innerhalb von drei Stunden eine vergleichbare Alternative anbieten, die auch über eine Konkurrenzairline, einen anderen Flughafen oder per Bahn erfolgen kann. Verstreicht diese Frist ohne Angebot, dürfen Reisende ihre Weiterreise selbst organisieren und die Kosten einfordern. Allerdings deckelt das Gesetz diese Erstattungen auf maximal das Vierfache des ursprünglichen Ticketpreises, was von Verbraucherschützern kritisiert, von der EU jedoch mit dem Schutz vor unverhältnismäßig hohen Ersatzkosten verteidigt wird.
Falls Passagiere wegen einer Flugstörung am Flughafen festsitzen und übernachten müssen, bleibt die Pflicht zur Übernahme der Hotelkosten sowie des Transfers zur Unterkunft bestehen. Kommt die Fluggesellschaft dieser Pflicht nicht nach, dürfen die Reisenden eine angemessene Unterkunft selbst buchen und die Kosten später geltend machen.
Flankierend zu den neuen Fluggastrechten haben sich der Rat und das Europäische Parlament auf eine zusätzliche Verordnung geeinigt, die die Durchsetzung der Verbraucherrechte vereinfachen soll. Vorgesehen ist ein europaweit einheitliches Formular für alle Anträge auf Entschädigung und Erstattung. Das Gesetz stellt zudem klar, dass bei einer Flugannullierung stets der komplette Ticketpreis zurückgezahlt werden muss, sodass Onlineplattformen oder Reisebüros ihre Vermittlungsgebühren nicht vom Erstattungsbetrag abziehen dürfen. Auf diesem Weg will die Europäische Union bürokratische Hürden abbauen.
Die neuen Vorschriften gelten für sämtliche Flüge, die von einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union abheben, unabhängig von der Nationalität der durchführenden Fluggesellschaft. Wer aus einem Drittstaat in die Europäische Union fliegt, fällt dagegen nur dann unter diese Schutzrechte, wenn die ausführende Fluggesellschaft ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der EU hat. Die Fluggesellschaften haben nach dem offiziellen Inkrafttreten zwölf Monate Zeit, um ihre internen Abläufe an die neuen Vorgaben anzupassen, weshalb die neuen Fluggastrechte den Reisenden voraussichtlich ab Mitte 2027 im Alltag zugutekommen werden.